Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann lt. BAG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt (Az. 5 AZR 22/23).
Das BMF ändert aufgrund der BFH-Urteile V R 25/16 vom 24. August 2017 und XI R 23/19 vom 18. Dezember 2019 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 3 - S-7170 / 20 / 10002 :001).
Das FG Niedersachsen hat zur Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG aufgesucht wird (Az. 4 K 20/23).
Das International Auditing and Assurance Standards Board hat das 2022 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die BRAO, die Patentanwaltsordnung (PAO), das StBerG, die WPO, die GewO und die HwO um eine Anlage ergänzt werden (BT-Drs. 20/8679).
Erneut wurde im zurückliegenden Jahr die Resilienz der mittelständischen Unternehmen auf die Probe gestellt. Das KfW-Mittelstandspanel 2023 gibt ein umfassendes Lagebild zur gegenwärtigen Situation im Herbst 2023 und zur Entwicklung der Unternehmen im abgelaufenen Jahr.
Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 wird über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Az. IV C 2 - S-1900 / 22 / 10045 :001).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF und ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (Az. FM3 - G-1425-4 / 4).
Zwei Drittel der Lohnlücke zwischen Ost- und Westdeutschland lassen sich durch Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur erklären. Das berichtet das ifo Institut, Niederlassung Dresden.
Die Forschungsergebnisse des IfM Bonn zeigen Stellschrauben für die Entlastung der mittelständischen Unternehmen auf.