Das BMF hat sein Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG aktualisiert und u. a. an das BFH-Urteil X R 17/16 vom 14.03.2018 angepasst (Az. IV C 6 - S-2144 / 07 / 10001 :007).
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2018) angenommen. In dem Gesetzentwurf sowie insgesamt weiteren 19 Änderungsanträgen sind u. a. auch steuerliche Änderungen zur Privatnutzung von Dienstwagen, Dienstfahrrädern und bei Zuschüssen des Arbeitgebers für den ÖPNV enthalten.
Der Finanzausschuss hat am 07.11.2018 dem Familienentlastungspaket der Bundesregierung zugestimmt. Damit wird der Weg frei für steuerliche Entlastungen und eine Anhebung des Kindergeldes im nächsten Jahr im Umfang von fast zehn Milliarden Euro.
Die EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich eingeleitet. In Italien geht es um rechtswidrige Steuervergünstigungen im Bereich der nichtgewerblichen Schifffahrt, im Vereinigten Königreich um missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Isle of Man. Diese Steuervergünstigungen können zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen, wie die Enthüllungen über die sog. "Paradise Papers" gezeigt haben.
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858) sowie weitere 19 Änderungsanträge beschloss der Finanzausschuss des Bundestags.
Das BMF hat die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert (Az. IV C 1 - S-1980-1 / 16 / 10010 :010).
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Hinterziehungszinsen wie die steuerliche Hauptschuld von der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen bzw. in die Feststellung zum Rechtsgrund einer Steuerhinterziehung mit einbezogen sind (Az. VII R 24/17, VII R 25/17).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen über die Insolvenzmasse im Verfahren der Eigenverwaltung uneingeschränkt gemäß den §§ 270 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 35 ff. InsO gelten, sodass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung Entgeltforderungen nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können und damit in dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich werden (Az. V R 45/16).
Der EuGH erklärte die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen abzusehen, die von Italien mittels Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer gewährt wurden, für nichtig (Rs. C-622/16 P u. a.).
Vor dem Hintergrund des Brexit hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt (19/5463).