Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 7/21).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die nach Widerruf eines Darlehens von einer Bank gezahlte Nutzungsentschädigung für bereits geleistete Zahlungen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führt (Az. VIII R 16/22).
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob § 24 Abs. 2 DVStB dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit genügt, obwohl darin lediglich eine Mindestzahl an Prüfern festgelegt ist und nicht die konkrete Anzahl der Prüfer (Az. VII R 15/21).
Der BFH hatte zu entschieden, ob im Falle einer Betriebsverpachtung die erweiterte Kürzung bei dem Verpächter ausgeschlossen ist, wenn sich dessen Tätigkeit auf die Nutzungsüberlassung ausschließlich von Grundbesitz zum Betrieb eines Autohauses mit Reparaturwerkstatt und Waschanlage beschränkt (Az. IV R 5/21).
Der BFH wendet sich mit der Frage an den EuGH, ob eine Festsetzung von Tabaksteuer für Lieferfahrten (Durchfuhr) erfolgen kann, auch wenn in dem Durchfuhrmitgliedstaat keine Kontrollen stattgefunden haben und daher keine Tabakwaren konkret festgestellt werden konnten und auch sonst keine Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der Tabaksteuer vorhanden sind (Az. VII R 6/21).
Die Vorschriften für die Nacherhebung von Zoll i. S. v. Art. 105 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden. So der BFH (Az. VII R 10/21).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust mit Einbringung des Geschäftsbetriebs ihrer einzigen inländischen Betriebsstätte in eine Personengesellschaft, an deren Vermögen die einbringende Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt ist, auf die aufnehmende Personengesellschaft übergeht oder ob er bestehen bleibt und (nur) für eine Verrechnung mit zukünftigen inländischen Gewinnen der Kapitalgesellschaft zur Verfügung steht (Az. IV R 26/21).
Der BFH nimmt Stellung zu Fragen zur Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen aus vorinsolvenzlicher Zeit (Az. VII R 60/20).
Der BFH entschied über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gegen einen ausländischen Vergütungsschuldner nach § 50a EStG für künstlerische Darbietung (Az. I R 35/21).
Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. So entschied der BFH (Az. VI S 24/23).