Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 ist da. Neben den notwendigen Anpassungen an ergangene Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen sieht er insbesondere im Umsatzsteuerrecht einschneidende Änderungen vor. Der DStV weist in seiner Stellungnahme S 07/18 auf die wichtigsten Punkte hin.
Die vom DStV kritisierte geplante Einführung des EU-Binnenmarktinformationsinstruments SMIT ist unwahrscheinlicher geworden. Die EU-Kommission muss nach der Annahme des Berichts durch den IMCO-Ausschuss nun nacharbeiten und nachbessern.
Um die "Digitale Revolution" nicht unkontrolliert über den Arbeitsmarkt fegen zu lassen, hat die EU-Kommission einen Fahrplan entworfen, durch den die Entwicklung von KI und automatisierten Prozessen in kontrollierte Bahnen gelenkt werden soll.
Das FG Münster hat entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. 9 K 3187/16).
Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 7 K 1392/17).
Das FG Münster entschied, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sog. Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand (Az. 5 K 3278/15).
Das FG Münster hat entschieden, dass eine - nach britischem Recht zulässige - nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses ("Deed of Variation") eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt (Az. 3 K 2050/16).
Das FG Düsseldorf entschied, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden (Az. 11 K 3448/15 H (L)).
Das FG Düsseldorf wies darauf hin, dass keine Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides besteht, wenn dem Steuerschuldner das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen ist (Az. 2 K 1274/17).
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Einkommensteuer auf den Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft keine Masseverbindlichkeit darstellt (Az. 15 K 1458/17).