Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Verarbeitung von Hofmilch zu Joghurt unter Zusatz eines zugekauften Fruchtanteils von 14 % der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt (Az. V R 28/17).
Die Luft für den 6 %-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn: Hier hat sich in den letzten Monaten - und insbesondere jüngst - einiges getan. Der Steuerrechtsausschuss des DStV informiert über die aktuellen Entwicklungen.
Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfiel zuletzt ab dem Veranlagungszeitraum 2004. Die Neuregelung verspricht weniger bürokratische Lasten. Der Steuerrechtsausschuss des DStV begrüßt die neue Steuerbefreiung und stellt ihre Grundzüge dar.
Das FinMin Baden-Württemberg teilt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG mit (Az. 3 - S-451.4 / 31).
Das FinMin Baden-Württemberg teilt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG mit (Az. 3 - S-450.1 / 55).
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.12.2015, nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.07.2014 im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der BFH für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vornimmt, werden aufgehoben. Das teilt das BMF mit (Az. 3 - S 450.1/48).
Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG werden die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2019 bekannt vom BMF gemacht (Az. IV C 5 - S-2353 / 08 / 10006 :009).
Das BMF passt die Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 8. Juni 2017, BStBl I 2017, S. 858, an (Az. III C 3 - S-7185 / 09 / 10001-07).
Durch einen neuen Richtlinienvorschlag zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten soll der Zugriff des Staates auf Finanz- und Bankkontoinformationen für die Strafverfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität erleichtert werden. Der Richtlinien-Vorschlag enthält aber keine Rechtsgrundlage, die einen Zugriff auf die Informationen/Daten von Steuerberatern ermöglicht.