Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsieht (Az. 2 LB 98/18).
Das AG München entschied, dass eine Friseurin bei einer missglückten Haarfärbung in angemessener Frist nachbessern darf, bevor die Kundin Schadenersatz verlangen kann (Az. 213 C 8595/18).
Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags. In seiner am 15.02.2019 beschlossenen Stellungnahme zum sog. Starke-Familien-Gesetz äußert er aber auch noch Verbesserungsbedarf an den beabsichtigten Regelungen.
Die EU hat sich bei der Urheberrechtsreform auf einen Kompromiss geeinigt. Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Das SG Düsseldorf verurteilte ein Krankenhaus zur Rückzahlung von rund 17.000 Euro. Das Gericht habe die umfangreichen Dienstpläne des Krankenhauses ausgewertet. Dabei sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet gewesen sei (Az. 7 KR 1598/13).
Das SG Düsseldorf entschied, dass es sich bei dem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer privaten Wohngemeinschaft um einen privaten Haushalt handelt und auch der Umstand, dass die Wohngemeinschaft nach außen als GbR auftritt, nicht zu der Annahme eines Gewerbes führt (Az. S 4 KN 349/16).
Das VG Frankfurt hat einem Eilrechtsschutzbegehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Studierendenhauses auf dem Uni Campus Westend teilweise stattgegeben (Az. 8 L 5931/17.F).
Das OVG Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht (Az. 1 ME 135/18).
Das SG Düsseldorf wies die Klage auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer Abiturfeier ab. Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können (Az. S 43 AS 2221/18).
Das SG Düsseldorf entschied, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegen ein Krankenhaus einen Anspruch auf Rückzahlung von rund 10.000 Euro hat, weil die Behandlung verzögert stattgefunden und damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat (Az. S 9 KR 944/14).