Der BFH entschied über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer "Dinner-Show" (Az. XI R 2/16).
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2018 entschieden (Az. X R 41/17).
Der BFH nimmt u. a. zu der Frage Stellung, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG auf die den Arbeitnehmern unentgeltlich überlassenen Produkte eines mit dem Arbeitgeber konzernverbundenen Unternehmens Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber gewichtige Beiträge zur Herstellung und zum Vertrieb dieser Produkte leistet (Az. VI R 39/16).
Der BFH hatte zu klären, wie bei einer Sportanlage, die im Laufe eines Tages durch Schulsport und steuerpflichtige Vermietung an Dritte wechselnd genutzt wird, die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen ist (Az. V R 23/16).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit für die andere Tätigkeit ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden kann (Az. VIII R 28/15).
Der BFH hatte u. a. zu klären, ob Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen einer Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG unterliegen (Az. III R 25/16).
Der BFH hat entschieden, dass Kraftfahrzeugsteuer auch dann entsteht, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird (Az. III R 26/16).
Die Steuertermine des Monats September 2018 auf einen Blick.
Eine Entscheidung des BFH bringt für viele Steuerzahler in Baden-Württemberg Rückerstattungen mit sich. Voraussetzung ist, dass sie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben - insbesondere Krankheits- und Pflegekosten.
Das FG Münster entschied, dass ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte - d. h. Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen - nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann (Az. 1 K 42/18).