Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüfen lassen können (Rs. C-245/19 und C-246/19).
Das FG Düsseldorf hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind (Az. 9 V 754/20 ).
Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die beiden Tankstellen des Pächters im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war (Az. 10 K 197/17).
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden. Dies hat das FG Hessen entschieden (Az. 12 V 643/20).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob sich eine Neuveranlagung des Einheitswerts anlässlich eines Eigentumswechsels auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners beschränkt (Az. II R 10/17).
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden kann, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO (Az. VI R 37/17).
§ 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. So entschied der BFH (Az. II R 9/18).
Der BFH entschied u. a., dass ein Widerruf ein Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein kann, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft angelegt ist (Az. II R 2/17).
Das BMF teilt mit, dass mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Abs. 5 FZulG die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht wurde.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob gewerbliche Einkünfte einer Ehegatten-GbR aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des von den Ehegatten gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses gesondert und einheitlich festzustellen sind, oder, ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO handelt (Az. IV R 6/17).