Die Kommission begrüßt das Inkrafttreten neuer Vorschriften, mit denen die gängigsten Praktiken zur Vermeidung der Körperschaftsteuer unterbunden werden sollen.
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob Umsätze eines Arztes aus der notärztlichen Betreuung von Veranstaltungen als ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn der Arzt gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldet und er sich durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung stellt (Az. V R 37/17).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein rückgängig gemachter Grundstückskaufvertrag die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt, wenn er zivilrechtlich aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft zu 94 % an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert werden (Az. II R 10/16).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der festgestellte Insolvenzplan eine nachträgliche Forderung ausschließt (Az. VII R 13/17).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zur Auslegung des Begriffs "Erkennbarkeit der Waren" i. S. der Anm. 3 zum Abschn. XVII KN auch die an der Ware angebrachten Hinweisetiketten und die Herstellerspezifikation bzw. der Hinweis auf die "herstellende Abteilung" zu berücksichtigen sind und ob das Tatbestandsmerkmal "Teil" in der KN auch für Zubehör gilt (Az. VII R 19/17).
Die Bundesregierung überprüft das Unternehmenssteuerrecht laufend auf Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen.
In der bisherigen Diskussion auf OECD-Ebene zur Besteuerung der digitalen Unternehmen ist noch kein Mindeststeuersatz genannt worden.
Das BMF hat sein Schreiben zur Erbauseinandersetzung aktualisiert (Az. IV C 6 - S-2242 / 07 / 10004).
Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt, teilt die SenFin Berlin mit.