Die Bundesregierung teilt mit, dass sie davon ausgeht, dass zum 30.09.2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird.
Das BMF teilt mit, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 KassenSichV das Schutzprofil „Sicherheitsmodulanwendung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Version 1.0 überarbeitet hat (Az. IV A 4 - S-0316-a / 20 / 10011 :001).
Das BMF gibt die Grundsätze zu § 2b UStG bekannt, für deren Anwendbarkeit die Übergangsregelungen des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG zu beachten sind (Az. III C 2 - S-7107 / 19 / 10007 :005).
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Antwortschreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungsfragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes beantwortet (Az. IV C 1 - S-1980-1 / 19 / 10008 :003).
Wie der Deutsche Bundestag mitteilt, schätzt das Statistische Bundesamt die einmaligen Kosten, die den Unternehmen in Deutschland durch die Senkung der Umsatzsteuer und die Wiederanhebung nach einem halben Jahr entstehen, auf knapp 239 Millionen Euro.
Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Diese gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018. Das BMF hat daher Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE geändert (Az. III C 2 - S-7200 / 19 / 10001 :004).
Das FG Düsseldorf entschied, dass Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt (Az. 6 K 2049/17 KE).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer vorliegt, wenn die Klägerin die erworbene Wohnung wegen unbehebbarer Baumängel (die Wohnung ist kleiner, als angeboten) zurückgegeben hat (Az. II R 4/18).
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Dies u. a. entschied der BFH (Az. VI R 41/17).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes vom 23.12.2003 an das Finanzamt gezahlter und später von diesem zurückerstatteter Betrag zu verzinsen ist (Az. IX R 23/19).